Betreuungsleistungen
Entlastung für pflegende Angehörige
Gem. § 45 b des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes können Pflegebedürftige, bei denen der MDK auf Antrag des Pflegebedürftigen eine dauerhaft erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hat, Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.
Unser Pflegeteam übernimmt Betreuungsleistungen gem. § 45 b SGB XI in der eigenen Häuslichkeit.
Das Angebot umfasst die stundenweise Anwesenheit einer Pflegekraft zur Betreuung bei Abwesenheit der pflegenden Angehörigen bzw. Bezugspersonen zur Gewährleistung der Sicherheit des Pflegebedürftigen und ggf. unterhaltender, das Wohlbefinden fördernder Beschäftigung.
Betreuungsleistungen ab Januar 2017:
(Grundbetrag) bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Wird der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann er auf das Folgejahr übertragen werden. Werden die Anspruchsvoraussetzungen für das volle Kalenderjahr nicht erfüllt, werden die Leistungen anteilig (pro Kalendermonat) gewährt.
Die Leistung ist eine Erstattungsleistung.
Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige mit dem Leistungserbringer einen Vertrag abschließt und diese Leistung dann auch direkt an den Pflegedienst bezahlt. Erst dann kann sich der Pflegebedürftige gegen Vorlage der Rechnung diesen Betrag von seiner Pflegekasse erstatten lassen. (Eine Direktabrechung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse ist mit einer Abtretungserklärung möglich)
Der Pflegebedürftige kann wählen zwischen Leistungen der
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- niederschwelligen Betreuungsangebote (= ehrenamtliche Helferkreise und Initiativen, geregelt in der bayerischen Verordnung zur Ausführung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes)
- allgemeine Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste